§ 16 GenVerschmG

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1980

Das Strukturverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 69/1969, gilt seit der Novelle, BGBl. Nr. 563/1980, ohne zeitliche Beschränkung.

§ 16.

Für die Dauer der Geltung des Strukturverbesserungsgesetzes, BGBl. Nr. 69/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1979, genügt für die Anmeldung zum Genossenschaftsregister (§ 4 Abs. 3) eine Schlußbilanz, die für einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt worden ist.

Das Strukturverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 69/1969, gilt seit der Novelle, BGBl. Nr. 563/1980, ohne zeitliche Beschränkung.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002491

Dokumentnummer

NOR12032192

alte Dokumentnummer

N2198018359R

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