§ 16 Generalstabsausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1996

§ 16.

(1) Die zweite Teilprüfung ist bis zum Ende des zweiten Studienabschnittes schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung im Rahmen der zweiten Teilprüfung besteht aus drei Klausurarbeiten, die an drei aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen sind und jeweils höchstens acht Stunden dauern dürfen.

(3) Bei den Klausurarbeiten gem. Abs. 2 ist je ein Thema aus folgenden Bereichen zu behandeln:

  1. 1. Operative Führung I (einschließlich Führung von Luftstreitkräften);
  2. 2. Operative Führung II (Logistik);
  3. 3. Sicherheitspolitik.

(4) Die mündliche Prüfung im Rahmen der zweiten Teilprüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Operative Führung I (einschließlich Führung von Luftstreitkräften);
  2. 2. Operative Führung II (Logistik);
  3. 3. Sicherheitspolitik;
  4. 4. Englisch.

(5) Eine praktische Prüfung im Rahmen der zweiten Teilprüfung ist im Gegenstand Führungs- und Organisationslehre abzulegen. Hiebei hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, vorgegebene militärische Führungs- und Organisationsprobleme zu lösen. Die praktische Prüfung darf nicht länger als acht Stunden dauern.

Schlagworte

Führungslehre, Führungsproblem

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

10009022

Dokumentnummer

NOR12112192

alte Dokumentnummer

N6199658006J

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