Anhörungs- und Berufungsrechte
§ 16.
(1) Die in der Gewerbeordnung 1973 eingeräumten Anhörungs- und Berufungsrechte werden durch die Abs. 2 bis 5 nicht berührt.
(2) Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession oder der Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben. § 340 Abs. 2 GewO 1973 gilt sinngemäß; dies gilt nicht bei der Erteilung einer Konzession für das Gästewagen-Gewerbe.
(3) Bei Konzessionen für die im § 15 Abs. 1 genannten Gewerbe ist überdies die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion und die örtlich zuständige Bundesbahndirektion vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben, und vor der Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben. § 340 Abs. 2 GewO 1973 gilt sinngemäß.
(4) Der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft steht das im § 344 Abs. 1 GewO 1973 eingeräumte Berufungsrecht auch insoweit zu, als es sich um die Entscheidung über das Vorliegen der Leistungsfähigkeit des Betriebes handelt.
(5) Gegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession erteilt oder die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter genehmigt wird, steht der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion und der örtlich zuständigen Bundesbahndirektion das Recht der Berufung insoweit zu, als es sich um die Entscheidung über das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung oder der Leistungsfähigkeit des Betriebes handelt, wenn die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind.
Schlagworte
Anhörungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006211
Dokumentnummer
NOR12068518
alte Dokumentnummer
N5195211770Y
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