§ 16 GBRG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Versagung der Eintragung

§ 16

Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 15 Abs. 1 und 2 nicht, so hat die zuständige Registrierungsbehörde die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20009644

Dokumentnummer

NOR40186858

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