§ 16 GBK/GAW-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1985

§ 16.

Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Kommission ihre Gutachten sowie rechtskräftige Urteile, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, in einem Publikationsorgan des Landes zu veröffentlichen hat. Diese Veröffentlichung kann auch im Falle der Nichtbeachtung der Aufforderung gemäß § 15 Abs. 3 durch den Arbeitgeber vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

10008466

Dokumentnummer

NOR12099280

alte Dokumentnummer

N6197937104L

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