§ 16 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Übergangsbestimmung

§ 16

(1) Netzbetreiber haben der Verpflichtung zur Veröffentlichung und Übermittlung an die Regulierungsbehörde gemäß § 14 erstmals am 31. März 2014 auf Basis der im Jahr 2013 erhobenen Kennzahlen nachzukommen.

(2) Die Verpflichtung, Daten der letzten drei Abrechnungsjahre gemäß § 11 Abs. 6 Z 8 und 9 zur Verfügung zu stellen, tritt in vollem Umfang erst per 1. Jänner 2015 in Kraft. Im Jahr 2013 besteht diese Verpflichtung für die Daten aus dem Jahr 2012 und im Jahr 2014 für jene aus den Jahren 2012 und 2013.

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