§ 16 G-EnlD-VO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

6. Abschnitt

Vorkehrungen für den Krisenfall Erhebungen zum Monitoring der Versorgungssicherheit

§ 16

(1) Für Zwecke des Monitoring der Versorgungssicherheit sind jährlich bis zum 30. April von den Fernleitungsnetzbetreibern jeweils für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 6 Uhr des Vorjahres bis zum 1. Jänner 6 Uhr des aktuellen Jahres sowie als Vorschau zumindest für die dem Berichtsjahr folgenden zwei Jahre eine Beschreibungen der durchgeführten und geplanten Instandhaltungs- und Erweiterungsprogramme inklusive einer allgemeinen Beschreibung der Instandhaltungs- und Erweiterungsstrategien, jeweils untergliedert nach Netzebenen und Betriebsmitteln zu melden.

(2) Von den Erdgasunternehmen sind spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für den Erhebungszeitpunkt 1. Oktober 6 Uhr des Berichtsjahres die aus Erdgasbezugsverträgen aus Importen mit einer mehr als einjährigen Laufzeit tatsächlich bezogenen Mengen für die vergangenen zwölf Monate und die kontrahierten Jahresmengen (maximale Vertragswerte) für die kommenden zwölf Monate, unter Angabe der jeweiligen Restlaufzeit(en) zu melden.

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