§ 16 FTEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Fünfter Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 16

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 336 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 5 Abs. 3 eine Leistung anbietet;
  2. 2. entgegen § 7 Abs. 2 Unterlagen der Konformitätsbewertung nicht erstellt oder aufbewahrt;
  3. 3. entgegen § 7 Abs. 3 und Abs. 4 die Konformitätsbewertung nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt;
  4. 4. entgegen § 8 Abs. 1 Aufgaben einer benannten Stelle wahrnimmt;
  5. 5. entgegen § 8 Abs. 2 die Bewertung des Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht zurückzieht;
  6. 6. entgegen § 10 Abs. 1 ein Gerät in Verkehr bringt;
  7. 7. entgegen § 10 Abs. 3 ein Gerät in Verkehr bringt;
  8. 8. entgegen § 10 Abs. 4 ein Gerät in Verkehr bringt;
  9. 9. entgegen § 11 Abs. 3 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 14 Abs. 2 nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte erteilt, die verlangten Benutzerinformationen vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;
  2. 2. entgegen § 14 Abs. 8 Geräte nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;
  3. 3. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 eine diesen Bestimmungen nicht entsprechende Kennzeichnung angebracht hat;
  2. 2. entgegen § 9 Abs. 3 ein Gerät mit einem Kennzeichen versehen hat;
  3. 3. entgegen § 11 Abs. 1 ein Gerät in Betrieb nimmt;
  4. 4. entgegen § 11 Abs. 4 Funkanlagen oder Endeinrichtungen so betreibt, dass eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;
  5. 5. entgegen § 12 ein Gerät nicht mit einem deutlichen Hinweis versieht.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(6) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Allfällige Kosten für die fachgerechte Entsorgung verfallener Geräte sind dem Adressaten des Straferkenntnisses von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Behörde verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

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