Zum Bezugszeitraum: ist auf Personen, die am 31. Dezember 1997 auf Grund dieser Bestimmung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, weiterhin anzuwenden (vgl. § 21e Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 141/1998).
1. ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 533/1979; Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 487/1984 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 114/1986
Abschnitt III
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
§ 16.
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 2 Abs. 2 die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erfüllen und die in diesem Zeitpunkt
1. das 50. Lebensjahr vollendet haben oder
2. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Pensionsversicherung weiterversichert sind bzw. als weiterversichert gelten,
sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 auf Antrag zu befreien, in den Fällen der Z. 2 für die Dauer der bestehenden Weiterversicherung, wenn dieser Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag obliegt der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
1. ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 533/1979; Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 487/1984
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 114/1986
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024
Gesetzesnummer
10008423
Dokumentnummer
NOR12098452
alte Dokumentnummer
N6197844598L
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