Haftungsbeschränkung
§ 16.
Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sind sowohl im Verhältnis zwischen dem Träger des Freiwilligen Sozialjahres und dem/der Teilnehmer/in als auch zwischen dem Träger der Einsatzstelle und dem/der in dieser Einsatzstelle tätigen Teilnehmer/in sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
20007753
Dokumentnummer
NOR40137447
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