Organisatorische Maßnahmen
§ 16.
(1) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Arbeitsgruppen-Mitglieder Bedacht zu nehmen. Der/Dem Gleichbehandlungsbeauftragten sind die diesbezüglichen Informationen sowie die Möglichkeit, sich beratend einzubringen, zu geben.
(2) In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und Personalentwicklung ist auf die Frauenförderung sowie auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Strukturprogramm
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20009054
Dokumentnummer
NOR40167481
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