Förderung des Wiedereinstieges nach Inanspruchnahme von Karenzurlaub
§ 16.
(1) Die Dienstbehörde (Personalstelle) hat die jeweilige Bedienstete, die den Eintritt einer Schwangerschaft gemeldet hat, über ihre Rechte und Möglichkeiten betreffend Mutterschutz zu informieren.
(2) Die Dienstbehörde (Personalstelle) hat Bedienstete im Bedarfsfall über Karenzurlaub bzw. Karenzurlaubsaufteilung, Wiedereinstieg und mögliche flexible Arbeitszeitmodelle zu informieren. Insbesondere ist auf die Inanspruchnahme und die Teilungsmöglichkeiten des Karenzurlaubes zwischen den Kindeseltern hinzuweisen.
(3) Jeder und jedem aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten hat die Dienststellenleitung oder die Kommandantin oder der Kommandant spätestens vier Wochen vor Dienstantritt ein Gespräch über ihre oder seine künftige Verwendung (Tätigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten) anzubieten. Dabei ist grundsätzlich die Beiziehung der oder des künftigen unmittelbar Vorgesetzten vorzusehen.
(4) Bedienstete, die sich im Karenzurlaub befinden, sind auf Wunsch von der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) über wesentliche, das Ressort oder die jeweilige Dienststelle betreffende, Angelegenheiten und über Grundaus-, Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren.
(5) Für Bedienstete, die sich im Karenzurlaub befinden ist die Möglichkeit zu schaffen, sich bereits vor Beendigung der Karenzzeit für Grundaus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen bei den ausbildungsverantwortlichen Dienststellen vormerken zu lassen.
(6) Die Dienststellenleitung oder die Kommandantin oder der Kommandant hat die Bediensteten, die sich im Karenzurlaub befinden, drei Monate vor dem Wiedereinstieg die Möglichkeit zu geben, freiwillig an relevanten Dienstbesprechungen sowie an internen Veranstaltungen des Ressorts wie Betriebsausflügen und Weihnachtsfeiern teilzunehmen.
(7) Sollte eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich sein, so ist nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse eine einvernehmliche Lösung für die künftige Verwendung zwischen dem oder der Bediensteten, dem oder der Vorgesetzten und der Personalabteilung herbeizuführen. Dabei ist auf die besonderen Lebensumstände von Bediensteten mit Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen.
(8) Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger aus dem Karenzurlaub sind vorrangig zu Grundaus-, Fort- und Weiterbildungen zuzulassen.
Schlagworte
Grundausbildungsmöglichkeit, Fortbildungsmöglichkeit, Grundausbildungsmaßnahme, Fortbildungsmaßnahme, Grundausbildung, Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020
Gesetzesnummer
20010639
Dokumentnummer
NOR40214427
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