§ 16 FPVO 1993

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1993

§ 16

(1) § 16.Fertigpackungen mit den in Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Abmessungen und das Volumen der Behältnisse dem Anhang 5 entsprechen.

(2) Nachfüllpackungen mit den in Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen auch in anderen als in Abs. 1 genannten Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die Nennfüllmenge der Nachfüllpackung muß jedoch der Nennfüllmenge des zugeordneten Behältnisses entsprechen.

(3) Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so gelten die in Anhang 5 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen. Besteht eine Fertigpackung aus mehreren Einzelpackungen, die nicht einzeln verkauft werden sollen, so gelten die in Anhang 5 genannten Werte für die Fertigpackung.

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