§ 16 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Gewinnung von “Qualifiziertem" und “Geprüftem" Vermehrungsgut bei Klonen und Klongemischen

§ 16

(1) Der Inhaber eines Forstpflanzenbetriebs hat die beabsichtigte Gewinnung von vegetativem Pflanzgut und von vegetativen Pflanzenteilen aus zugelassenem Ausgangsmaterial spätestens einen Monat und den tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Gewinnung von vegetativem Pflanzgut und Pflanzenteilen unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überzeugt hat, ein Stammzertifikat auszustellen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Angaben, die das Stammzertifikat zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu senden.

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