§ 16 FOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Vereinbarungen mit ausländischen Universitäten, Hochschulen und Akademien

§ 16

Die Universitäten, Fakultäten, Institute und Kliniken sowie die Hochschulen künstlerischer Richtung, Abteilungen, Klassen, Institute und Meisterschulen sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aufzustellenden budgetären Rahmenbedingungen privatrechtliche Vereinbarungen mit anerkannten ausländischen Universitäten und Hochschulen oder Akademien über die Durchführung wissenschaftlicher sowie wissenschaftlich-künstlerischer Arbeiten (Forschungs-, Lehr- und Studienzwecke bzw. für Zwecke der Erschließung der Künste) abzuschließen. Der Rektor hat diese von ihm namens der Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) getroffenen Vereinbarungen, ebenso wie ihre Beendigung, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jährlich schriftlich mitzuteilen. § 2 Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes, § 1 Abs. 3 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 und § 1 Abs. 2 und 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes bleiben hievon unberührt.

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