Maßnahmen im Einzelfall
§ 16.
(1) Der Landeshauptmann hat, soweit eine nachteilige Beeinflussung von Futtermitteln in hygienischer Hinsicht durch Außerachtlassung der im § 15 gebotenen Sorgfalt zu besorgen ist, im Einzelfall Maßnahmen mit Bescheid zu verfügen, wie insbesondere Anordnungen zur Vorsorge gegen Verunreinigungen, Ungeziefer, Schädlinge und Verderb zu treffen oder die Anwendung bestimmter Mittel und Verfahren zur Schädlingsbekämpfung, Reinigung oder Desinfektion zu untersagen.
(2) In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren, die durch Außerachtlassung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, einer auf ihm basierenden Verordnung oder von behördlichen Verfügungen verursacht worden ist, hat der Landeshauptmann dem Ausmaß der Gefährdung entsprechend durch Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung eines Betriebes, die Stillegung von Anlagen oder sonstige das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen hindernde Maßnahmen anzuordnen. Besteht Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so dürfen nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle getroffen werden; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(3) Ein Bescheid nach Abs. 1 ist sofort vollstreckbar; wenn er nicht kürzer befristet ist, tritt er mit Ablauf eines Jahres, vom Tage seiner Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene futtermittelrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 bestimmend war, eingehalten werden, sind auf Antrag die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
(5) Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nur dann und nur insoweit verfügt werden, als nicht Maßnahmen nach § 360 Gewerbeordnung zu treffen sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010770
Dokumentnummer
NOR12136753
alte Dokumentnummer
N8199331606J
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