§ 16 FlugAbgG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Inkrafttreten

§ 16.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Liegt dem Abflug kein Rechtsgeschäft zugrunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals für Abflüge nach dem 31. März 2011. Liegt dem Abflug ein Rechtsgeschäft zu Grunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals, wenn das Rechtsgeschäft nach dem 31. Dezember 2010 abgeschlossen worden ist und der Abflug nach dem 31. März 2011 erfolgt.

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