§ 16
§ 16. Ist eine abgesonderte Aufbewahrung am Schlachtort, bei der das Verderben des Fleisches während der Dauer der bakteriologischen oder sonstiger Untersuchungen verhütet wird, nicht möglich, so ist dieses Fleisch in ein möglichst nahegelegenes Kühlhaus zu verbringen. In diesem ist das Fleisch in einem gesonderten, versperrbaren Kühlraum unter amtlichem Verschluß zu verwahren. Das Fleischuntersuchungsorgan hat das Fleisch als „vorläufig beanstandet'' zu kennzeichnen und eine Bescheinigung auszustellen, aus der alle von ihm erhobenen und für die endgültige Beurteilung des Fleisches wesentlichen Tatsachen hervorgehen. Es hat weiters den für den Bestimmungsort zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt zu verständigen. Dieser muß erforderlichenfalls weitere Untersuchungen durchführen und die Beurteilung vornehmen.
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