Zulassung
Zulassungsbedingungen
§ 16.
Fleisch darf aus ausländischen Schlacht-, Zerlege- oder Verarbeitungsbetrieben oder außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern nur eingeführt werden, wenn die Betriebe nachstehende Bedingungen erfüllen:
- 1. Die Betriebe müssen von der obersten Veterinärbehörde des Ursprungslandes unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zum Fleischexport nach Österreich zugelassen sein.
- 2. Es müssen betriebliche Einrichtungen vorhanden sein, die den vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz festgesetzten Mindestanforderungen genügen.
- 3. Die Einhaltung der Mindestanforderungen, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung sowie auf die Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches beziehen, muß gesichert sein.
- 4. Die Einhaltung der Mindestanforderungen muß regelmäßig behördlich überprüft werden.
- 5. Die Betriebe müssen jährlich tierärztliche Gutachten über die Einhaltung der Mindestanforderungen erbringen.
Schlagworte
Schlachtbetrieb, Zerlegebetrieb
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010475
Dokumentnummer
NOR12133934
alte Dokumentnummer
N8198513457L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)