§ 16 Fleischimportverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Zulassung

Zulassungsbedingungen

§ 16.

Fleisch darf aus ausländischen Schlacht-, Zerlege- oder Verarbeitungsbetrieben oder außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern nur eingeführt werden, wenn die Betriebe nachstehende Bedingungen erfüllen:

  1. 1. Die Betriebe müssen von der obersten Veterinärbehörde des Ursprungslandes unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zum Fleischexport nach Österreich zugelassen sein.
  2. 2. Es müssen betriebliche Einrichtungen vorhanden sein, die den vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz festgesetzten Mindestanforderungen genügen.
  3. 3. Die Einhaltung der Mindestanforderungen, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung sowie auf die Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches beziehen, muß gesichert sein.
  4. 4. Die Einhaltung der Mindestanforderungen muß regelmäßig behördlich überprüft werden.
  5. 5. Die Betriebe müssen jährlich tierärztliche Gutachten über die Einhaltung der Mindestanforderungen erbringen.

Schlagworte

Schlachtbetrieb, Zerlegebetrieb

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010475

Dokumentnummer

NOR12133934

alte Dokumentnummer

N8198513457L

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