Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 733/1988
§ 16.
(1) Die Familienbeihilfenkarte ist dem Anspruchsberechtigten auszufolgen, wenn dieser Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 des Einkommensteuergesetzes 1988) bezieht oder Bezüge erhält
- a) aus der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe,
- b) aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung oder aus der Opferfürsorge,
- c) nach § 29 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979,
- d) nach dem Bundesgesetz vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Familienbeihilfenkarte ist weiters Personen auszufolgen, die den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder Zivildienst leisten.
(3) Treffen auf den Anspruchsberechtigten die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 nicht zu, ist die Familienbeihilfenkarte dem zuständigen Finanzamt zu überlassen; das Finanzamt hat dem Anspruchsberechtigten von dem Inhalt der Familienbeihilfenkarte Mitteilung zu machen, sofern der Anspruchsberechtigte hievon nicht bereits Kenntnis hat.
(4) Die Familienbeihilfenkarte ist dem Finanzamt zu überlassen, wenn die Familienbeihilfe gemäß § 12 einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten auszuzahlen ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 733/1988
Schlagworte
BGBl. Nr. 174/1963
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095381
alte Dokumentnummer
N6196723095L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)