3. Abschnitt
Behördliche Kontrollen aus besonderem Anlass und Maßnahmen bei Verstößen
§ 16.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unabhängig von den behördlichen Kontrollen gemäß dem 1. Abschnitt bei Hinweisen auf Verstöße, insbesondere auf Grund einer Meldung gemäß § 5 Abs. 3, oder wenn dies aus anderen Gründen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, ohne Vorankündigung in Räumlichkeiten (einschließlich Lager- und Nebenräume) und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, stichprobenweise zu kontrollieren, ob folgende Verstöße vorliegen:
- 1. das Vorhandensein von Stoffen oder Erzeugnissen, die Tieren verabreicht werden können, deren Anwendung an Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, aber verboten ist;
- 2. der unbefugte Besitz von Tierarzneimitteln der Gruppe B 1 oder
- B 2 des Anhanges der Rückstandskontrollverordnung;
- 3. die vorschriftswidrige Behandlung von Tieren;
- 4. die Nichteinhaltung der Wartezeiten;
- 5. die Nichtbeachtung von Beschränkungen der Anwendungserlaubnis bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse gemäß arzneimittelrechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Vorschriften.
(2) Die gemäß Abs. 1 durchzuführenden Stichprobenkontrollen haben zumindest Folgendes zu umfassen:
- 1. die Tiere in allen Stadien der Aufzucht einschließlich vermarktungsfähige Tiere;
- 2. die Futtermittel in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Herstellung und Verteilung der Futtermittel im Sinne des § 3 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999.
Schlagworte
Lagerraum
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20000380
Dokumentnummer
NOR40003900
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