§ 16 Fischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

3. Abschnitt

Behördliche Kontrollen aus besonderem Anlass und Maßnahmen bei Verstößen

§ 16.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unabhängig von den behördlichen Kontrollen gemäß dem 1. Abschnitt bei Hinweisen auf Verstöße, insbesondere auf Grund einer Meldung gemäß § 5 Abs. 3, oder wenn dies aus anderen Gründen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, ohne Vorankündigung in Räumlichkeiten (einschließlich Lager- und Nebenräume) und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, stichprobenweise zu kontrollieren, ob folgende Verstöße vorliegen:

  1. 1. das Vorhandensein von Stoffen oder Erzeugnissen, die Tieren verabreicht werden können, deren Anwendung an Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, aber verboten ist;
  2. 2. der unbefugte Besitz von Tierarzneimitteln der Gruppe B 1 oder
  1. 3. die vorschriftswidrige Behandlung von Tieren;
  2. 4. die Nichteinhaltung der Wartezeiten;
  3. 5. die Nichtbeachtung von Beschränkungen der Anwendungserlaubnis bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse gemäß arzneimittelrechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Vorschriften.

(2) Die gemäß Abs. 1 durchzuführenden Stichprobenkontrollen haben zumindest Folgendes zu umfassen:

  1. 1. die Tiere in allen Stadien der Aufzucht einschließlich vermarktungsfähige Tiere;
  2. 2. die Futtermittel in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Herstellung und Verteilung der Futtermittel im Sinne des § 3 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999.

Schlagworte

Lagerraum

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003900

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