Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988
§ 16.
(1) Dem Förderungsbeirat haben als Mitglieder
- 1. drei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,
- 2. drei Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
- 3. drei Vertreter des Fachverbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen aus dem Bereich der Fernwärmewirtschaft,
- 4. je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie
- anzugehören.
(2) Bei der Abgabe von Gutachten gemäß § 12 Abs. 1 (§ 15 Z 3) hat dem Beirat auch ein Vertreter jenes Landes, in dem das Vorhaben zum Tragen kommt, als Mitglied anzugehören.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10006731
Dokumentnummer
NOR12073504
alte Dokumentnummer
N5198225435L
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