§ 16 Fernwärmeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988

§ 16.

(1) Dem Förderungsbeirat haben als Mitglieder

  1. 1. drei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  2. 2. drei Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
  3. 3. drei Vertreter des Fachverbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen aus dem Bereich der Fernwärmewirtschaft,
  4. 4. je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie

(2) Bei der Abgabe von Gutachten gemäß § 12 Abs. 1 (§ 15 Z 3) hat dem Beirat auch ein Vertreter jenes Landes, in dem das Vorhaben zum Tragen kommt, als Mitglied anzugehören.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10006731

Dokumentnummer

NOR12073504

alte Dokumentnummer

N5198225435L

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