§ 16
— Gebühren für die Amtsberechtigung von Nebenstellen
(1) § 16.Die Gebühr beträgt
monatlich
Schilling
für die Amtsberechtigung einer Nebenstelle (posteigene,
teilnehmereigene oder private) ....................... 8,50
(2) Bei Nebenstellenanlagen mit Anschlußdosen ist die Gebühr für die Amtsberechtigung für jeden tragbaren Apparat zu entrichten.
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 ist auch für die Erstnebenstelle einer Zweitnebenstellenanlage zu entrichten.
(4) Für Nebenstellen, die mindestens sechzig aufeinanderfolgende Tage nicht benützt werden, ist auf Verlangen für die Zeit der Nichtbenützung, sofern diese technisch sichergestellt werden kann, die Gebühr nach Abs. 1 nicht zu entrichten. Handelt es sich jedoch um posteigene Einrichtungen, so ist die Überlassungsgebühr auch während der Zeit der Nichtbenützung zu entrichten. Während dieser Zeit sind für die Pflege stationärer Batterien Gebühren in der Höhe der erwachsenen Kosten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 6 zu berechnen.
(5) Bei Abschaltung sämtlicher amtsberechtigter Nebenstellen einer Nebenstellenanlage, die während einer bestimmten Zeit nicht benützt wird (Abs. 4), sind sowohl für die Abschaltung als auch für die Wiedereinschaltung der Anlage Gebühren in der Höhe der erwachsenen Kosten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 6 zu berechnen. Im Falle der Abschaltung einzelner amtsberechtigter Nebenstellen ist anläßlich der Wiedereinschaltung die im § 22 Abs. 1 Z 12 festgesetzte Gebühr zu entrichten. Für die Überprüfung anläßlich der Abschaltung ist keine Gebühr zu bezahlen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR12147689
alte Dokumentnummer
N9197042598L
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