§ 16 ExSV 1996

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1996

Verfahrenssprache

§ 16

Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Konformitätsbewertungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaates abzufassen, in dem die Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der benannten Stelle akzeptierten Sprache.

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