Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 16.
(1) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung umfaßt folgende Prüfungsfächer:
- 1. Altes Testament (Exegese, Geschichte, Theologie),
- 2. Neues Testament (Exegese, Geschichte, Theologie),
- 3. Kirchengeschichte (Dogmengeschichte),
- 4. ein weiteres Fach nach Wahl des Kandidaten (aus den im Studienplan angeführten Wahlfächern nach Maßgabe des Lehrangebots der Evangelisch-theologischen Fakultät).
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfungumfaßt folgende Prüfungsfächer:
- 1. Systematische Theologie (Philosophie, Dogmatik, Ethik, Symbolik),
- 2. Praktische Theologie,
- 3. Religionspädagogik,
- 4. Kirchenrecht.
(3) In jedem der beiden Teile ist die Prüfung aus einem Prüfungsfach nach Wahl des Kandidaten schriftlich durch eine Klausurarbeit abzulegen, die Prüfungen aus den verbleibenden Prüfungsfächern erfolgen mündlich.
(4) Die Klausurarbeiten sind vom jeweiligen Prüfungssenat kommissionell zu beurteilen.
(5) Die Diplomarbeit und die Klausurarbeiten sind vor ihrer kommissionellen Beurteilung der Evangelischen Kirchenleitung zur Einsicht und Stellungnahme zuzuleiten.
(6) Zum mündlichen Teil der zweiten Diplomprüfung und zu den Beratungen über ihr Ergebnis sind jeweils zwei geistliche Vertreter der Evangelischen Kirchenleitung, und zwar einer für jedes Bekenntnis, einzuladen. Diese Vertreter haben das Recht, eine Frage an jeden Kandidaten ihres Bekenntnisses zu stellen und sich in der anschließenden Beratung zu äußern. Entsendet die Evangelische Kirchenleitung keine Vertreter, so sind die abgelegten Prüfungen dennoch gültig.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Gesetzesnummer
10009893
Dokumentnummer
NOR12124766
alte Dokumentnummer
N7199327262J
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