§ 16 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Einspruch

§ 16.

(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Unionsbürger unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat er die Eintragung eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus diesem zu verlangen.

(2) Die Einsprüche sind bei der Amtsstelle gemäß § 13 Abs. 2 einzubringen und müssen dort vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Eintragung eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Einspruchs notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland handelt, ausgefülltes Europa-Wähleranlageblatt (Muster siehe Anlage 1 EuWEG) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

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