Auskunftsrecht
§ 16.
(1) Jedermann kann sich an die Nationale Europol-Stelle wenden, um Auskunft zu erhalten, ob Europol ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Die Nationale Europol-Stelle hat dieses Auskunftsbegehren unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats ab Einlangen des Auskunftsbegehrens an Europol weiter zu leiten.
(2) Die Nationale Europol-Stelle hat sich gegen die Beantwortung des Auskunftsbegehrens durch Europol auszusprechen, wenn
- 1. hierdurch außenpolitische, wirtschaftliche oder finanzielle Interessen der Republik Österreich verletzt werden könnten,
- 2. die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Europol beeinträchtigt werden könnte,
- 3. dies zu Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten notwendig ist,
- 4. dadurch Ermittlungen beeinträchtigt werden könnten oder
- 5. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20006630
Dokumentnummer
NOR40113867
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