§ 16 EU-PolKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Auskunftsrecht

§ 16.

(1) Jedermann kann sich an die Nationale Europol-Stelle wenden, um Auskunft zu erhalten, ob Europol ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Die Nationale Europol-Stelle hat dieses Auskunftsbegehren unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats ab Einlangen des Auskunftsbegehrens an Europol weiter zu leiten.

(2) Die Nationale Europol-Stelle hat sich gegen die Beantwortung des Auskunftsbegehrens durch Europol auszusprechen, wenn

  1. 1. hierdurch außenpolitische, wirtschaftliche oder finanzielle Interessen der Republik Österreich verletzt werden könnten,
  2. 2. die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Europol beeinträchtigt werden könnte,
  3. 3. dies zu Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten notwendig ist,
  4. 4. dadurch Ermittlungen beeinträchtigt werden könnten oder
  5. 5. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113867

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