§ 16 Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1945

Die Verordnung, vom 21.12.1939, dRGBl. I S 2459/1939, über den Waldschutz bei der Fideikommißauflösung (Schutzforstverordnung) wurde mit Verordnung des BMJ vom 16.6.1966, BGBl. Nr. 89/1966, soweit sie noch in Geltung stand, aufgehoben.

§ 16

Schutzforste

Die bei der Fideikommißauflösung bisher gebildeten Schutzforste werden Schutzforste neuen Rechts. Die nähere Regelung trifft der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsforstmeister und dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Bis zu dieser Regelung verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.

Die Verordnung, vom 21.12.1939, dRGBl. I S 2459/1939, über den Waldschutz bei der Fideikommißauflösung (Schutzforstverordnung) wurde mit Verordnung des BMJ vom 16.6.1966, BGBl. Nr. 89/1966, soweit sie noch in Geltung stand, aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10001873

Dokumentnummer

NOR12024628

alte Dokumentnummer

N2193810204S

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