Die Verordnung, vom 21.12.1939, dRGBl. I S 2459/1939, über den Waldschutz bei der Fideikommißauflösung (Schutzforstverordnung) wurde mit Verordnung des BMJ vom 16.6.1966, BGBl. Nr. 89/1966, soweit sie noch in Geltung stand, aufgehoben.
§ 16
Schutzforste
Die bei der Fideikommißauflösung bisher gebildeten Schutzforste werden Schutzforste neuen Rechts. Die nähere Regelung trifft der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsforstmeister und dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Bis zu dieser Regelung verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.
Die Verordnung, vom 21.12.1939, dRGBl. I S 2459/1939, über den Waldschutz bei der Fideikommißauflösung (Schutzforstverordnung) wurde mit Verordnung des BMJ vom 16.6.1966, BGBl. Nr. 89/1966, soweit sie noch in Geltung stand, aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Gesetzesnummer
10001873
Dokumentnummer
NOR12024628
alte Dokumentnummer
N2193810204S
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