Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.
III. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen und Schlußbestimmungen
§ 16.
Die Häuerprüfung und die Lehrabschlußprüfung sind zeitlich zu verbinden; die Häuerprüfung darf hiebei jedoch erst nach bestandener Lehrabschlußprüfung abgelegt werden. Für Prüflinge, die einen Häuerschein oder Häuerbrief haben, entfällt die Prüfung gemäß dem I. Abschnitt.
Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006523
Dokumentnummer
NOR12071425
alte Dokumentnummer
N51976153900
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