§ 16 Erlassung der Prüfungsordnung für den Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.1976

Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.

III. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen und Schlußbestimmungen

§ 16.

Die Häuerprüfung und die Lehrabschlußprüfung sind zeitlich zu verbinden; die Häuerprüfung darf hiebei jedoch erst nach bestandener Lehrabschlußprüfung abgelegt werden. Für Prüflinge, die einen Häuerschein oder Häuerbrief haben, entfällt die Prüfung gemäß dem I. Abschnitt.

Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006523

Dokumentnummer

NOR12071425

alte Dokumentnummer

N51976153900

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