Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 16.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des zweiten Monats nach Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundeskanzlers über das Ergänzungsregister nach dem E‑Government-Gesetz, BGBl. II Nr. 241/2005, außer Kraft. Eintragungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Gesetzesnummer
20006490
Dokumentnummer
NOR40111057
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