§ 16 ERegV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 16.

 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des zweiten Monats nach Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundeskanzlers über das Ergänzungsregister nach dem E‑Government-Gesetz, BGBl. II Nr. 241/2005, außer Kraft. Eintragungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20006490

Dokumentnummer

NOR40111057

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)