Executionsvollzug.
§. 16.
(1) Der Vollzug einer bewilligten Execution erfolgt, sofern in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, vom amtswegen.
(2) Der Vollzug der Execution wird entweder unmittelbar durch die Civilgerichte oder durch Vollstreckungsorgane bewirkt; welche dabei im Auftrage und unter Leitung des Gerichtes handeln.
Schlagworte
Exekutionsvollzug, Exekution, Zivilgericht
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020938
alte Dokumentnummer
N2189616738T
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