§ 16 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Executionsvollzug.

§. 16.

(1) Der Vollzug einer bewilligten Execution erfolgt, sofern in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, vom amtswegen.

(2) Der Vollzug der Execution wird entweder unmittelbar durch die Civilgerichte oder durch Vollstreckungsorgane bewirkt; welche dabei im Auftrage und unter Leitung des Gerichtes handeln.

Schlagworte

Exekutionsvollzug, Exekution, Zivilgericht

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020938

alte Dokumentnummer

N2189616738T

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