§ 16 Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.4.1998

Teil 3

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann ‑ Abwasser Berufsprofil

§ 16.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
  2. 2. Lesen und Anfertigen einfacher Skizzen und Zeichnungen,
  3. 3. Instandhalten und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen im Bereich der Abwasserbehandlung,
  4. 4. Erkennen und Klassifizieren der Abwässer,
  5. 5. Auswahl der Behandlungsmethoden,
  6. 6. Analysieren der Abwässer,
  7. 7. Dokumentieren bei der Sammlung und Behandlung von Abwasser,
  8. 8. Sicheres und fachgerechtes Betreiben von abwassertechnischen Geräten, Maschinen und Anlagen,
  9. 9. Befähigung zur Ausübung der facheinschlägigen Tätigkeit als Klärwärter.

Schlagworte

Entsorgungsfachmann

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

10007938

Dokumentnummer

NOR12089790

alte Dokumentnummer

N5199810670O

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