§ 16 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Regeln für die Anwendung von Methoden auf Energieeffizienzmaßnahmen

§ 16.

(1) Sofern sich eine Energieeffizienzmaßnahme auf eine verallgemeinerte Methode bezieht, ist diese Methode – gegebenenfalls mit projektspezifischen Eingaben – für die Berechnung von Energieeinsparungen anzuwenden. Eine Anwendung einer individuellen Bewertung gemäß § 13 ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 erfüllt sind. Beziehen sich mehrere verallgemeinerte Methoden auf eine Energieeffizienzmaßnahme, ist die speziellere Methode anzuwenden.

(2) Für Energieeffizienzmaßnahmen, die nicht mittels verallgemeinerter Methoden gemäß Abs. 1 bewertet werden können, können für den Anlassfall individuelle Bewertungen gemäß § 13 auf Basis der Vorgaben gemäß § 3 bis § 10 vorgenommen und herangezogen werden. Standen fachliche Gründe der Anwendung einer verallgemeinerten Methode auf eine Energieeffizienzmaßnahme entgegen und wurde hiefür eine individuelle Bewertung gemäß § 13 entwickelt, ist diese Bewertung ausschließlich anzuwenden und eine weitere Anwendung verallgemeinerter Methoden oder eine Neuentwicklung einer weiteren individuellen Methode zur Bewertung der Energieeffizienzmaßnahme unzulässig. Das Vorliegen der fachlichen Gründe für die Ausnahme von der Anwendung einer verallgemeinerten Methode muss gutachterlich dargelegt sein. Eine solche gutachterliche Darlegung kann auch im Rahmen des Gutachtens für eine individuelle Bewertung erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20009386

Dokumentnummer

NOR40176784

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