§ 16 EMVV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2007

Betriebsmittel für den Einbau in ortsfeste Anlagen

§ 16

(1) Betriebsmittel, die in Verkehr gebracht worden sind und in ortsfeste Anlagen eingebaut werden können, unterliegen allen für Betriebsmittel geltenden Vorschriften dieser Verordnung.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 8, 9, 11 und 12 nicht zwingend für Betriebsmittel, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt und im Handel nicht erhältlich sind. In solchen Fällen sind in den beigefügten Unterlagen die ortsfeste Anlage und deren Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit anzugeben und es ist anzugeben, welche Vorkehrungen beim Einbau des Betriebsmittels in die genannte Anlage zu treffen sind, damit deren Konformität nicht beeinträchtigt wird. Ferner sind die in § 13 Abs. 1 und 2 genannten Angaben zu machen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)