§ 16 EMV-L

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Kontinuierliche Messungen

Ausnahmen

§ 16.

(1) Von den kontinuierlichen Messungen gelten folgende Ausnahmen:

  1. 1. Bei Anlagen mit einer von der Behörde genehmigten Restlebensdauer von weniger als 10 000 Betriebsstunden dürfen die kontinuierlichen Emissionsmessungen durch halbjährliche Einzelmessungen ersetzt werden.
  2. 2. Bei Anlagen, die ausschließlich mit Erdgas betrieben werden, sind Messungen zur Feststellung der Emissionen von Gesamtstaub nicht erforderlich.
  3. 3. Bei Anlagen, die ausschließlich mit Brennstoffen gemäß § 10 EGK sowie Heizölen mit bekanntem Schwefelgehalt betrieben werden, sind Messungen zur Feststellung der Emissionen an Schwefeloxiden, sofern keine Abgasentschwefelungsanlage vorhanden ist, nicht erforderlich.
  4. 4. Bei Anlagen, die ausschließlich mit Biomasse betrieben werden, sind Messungen zur Feststellung von Schwefeloxiden nicht erforderlich, wenn die Emissionsgrenzwerte durch den Einsatz entsprechender Brennstoffe eingehalten werden. Die Behörde kann, abhängig von den eingesetzten Brennstoffen, vom Betreiber Nachweise über den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert verlangen. Dabei hat die Behörde festzulegen, wie oft die Überprüfung des jeweils eingesetzten Brennstoffes abhängig von Qualität, Homogenität und Menge zu erfolgen hat.

(2) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 100 MW gelten zusätzlich zu Abs. 1 folgende Ausnahmen:

  1. 1. Bei Dampfkesseln oder Gasturbinen, welche nachweislich weniger als 750 Betriebsstunden im Jahr im Zweijahresschnitt in Betrieb sind, sind kontinuierliche Messungen der Emissionen nicht erforderlich. Über die Betriebsstunden sind Aufzeichnungen zu führen.
  2. 2. Bei erdgasbetriebenen Gasturbinen mit NOXarmen Brennern, kontinuierlicher Betriebsweise (weitgehend gleichmäßige Maschinenbelastung und Emissionsverlauf) und gleichbleibender Gasqualität sind Messungen zur Feststellung der Emissionen von Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden nicht erforderlich, wenn durch Regelungs- und Prozessbedingungen sichergestellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Die Überprüfung der Regelungs- und Prozessbedingungen sowie der Dokumentation der Gasqualität ist im Rahmen der Abnahmemessung und der wiederkehrenden Messungen durchzuführen. Deren Ergebnisse hat der Betreiber der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  3. 3. Bei Betrieb mit Flüssiggas oder anderen gasförmigen Brennstoffen als Erdgas sind Messungen zur Feststellung der Emissionen von Gesamtstaub nicht erforderlich, wenn die Emissionsgrenzwerte nachweislich durch den Einsatz von Brennstoffen entsprechender Qualität eingehalten werden. In diesem Fall hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr Nachweise über den Staubgehalt der eingesetzten Brennstoffe zu führen. Dabei hat die Behörde festzulegen, wie oft die Überprüfung des jeweils eingesetzten Brennstoffes abhängig von Qualität, Homogenität und Menge oder der Prozessbedingungen zu erfolgen hat.
  4. 4. Bei Betrieb mit Flüssiggas oder anderen gasförmigen Brennstoffen als Erdgas sind Messungen zur Feststellung der Emissionen an Schwefeloxiden nicht erforderlich, wenn die Emissionsgrenzwerte durch den Einsatz entsprechender Brennstoffe eingehalten werden. In diesem Fall hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr Nachweise über den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert der eingesetzten Brennstoffe zu führen. Dabei hat die Behörde festzulegen, wie oft die Überprüfung des jeweils eingesetzten Brennstoffes abhängig von Qualität, Homogenität und Menge oder der Prozessbedingungen zu erfolgen hat.
  5. 5. Bei Betrieb mit anderen flüssigen Brennstoffen als Heizölen sind Messungen zur Feststellung der Emissionen an Schwefeloxiden nicht erforderlich, wenn die Emissionsgrenzwerte durch den Einsatz entsprechender Brennstoffe eingehalten werden. In diesem Fall hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr Nachweise über den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert der eingesetzten Brennstoffe zu führen. Dabei hat die Behörde festzulegen, wie oft die Überprüfung des jeweils eingesetzten Brennstoffes abhängig von Qualität, Homogenität und Menge oder der Prozessbedingungen zu erfolgen hat.
  6. 6. Bei Anlagen, die ausschließlich mit Heizöl extra leicht oder Heizöl extra leicht schwefelarm betrieben werden, sind Messungen zur Feststellung der Emissionen von Gesamtstaub nicht erforderlich, wenn die Emissionen von CO kontinuierlich überwacht werden.

(3) Bei Anlagen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 100 MW gelten die jeweiligen schadstoffbezogenen Bestimmungen der Abs. 1 und 2 auch für Mischfeuerungen, sofern alle eingesetzten Brennstoffe den Ausnahmen unterliegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Schlagworte

Regelungsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20007278

Dokumentnummer

NOR40153215

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