§ 16 ELGA-VO 2015

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2022

Implementierungsleitfäden

§ 16.

(1) Inhalt, Struktur, Format und Codierung von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9 lit. a und b GTelG 2012) sind in den folgenden Implementierungsleitfäden festgelegt:

  1. 1. Allgemeiner CDA-Implementierungsleitfaden (Version 3),
  2. 2. Implementierungsleitfaden Entlassungsbrief Ärztlich (Version 2.06),
  3. 3. Implementierungsleitfaden Entlassungsbrief Pflege (Version 2.06),
  4. 4. Implementierungsleitfaden Laborbefund (Version 2.06),
  5. 5. Implementierungsleitfaden Befund bildgebender Diagnostik (Version 2.06),
  6. 6. Implementierungsleitfaden XDS Metadaten (Version 3),
  7. 7. Implementierungsleitfaden E-Medikation (Version 2.06),
  8. 8. Implementierungsleitfaden Pflegesituationsbericht (Version 2.06),
  9. 9. Implementierungsleitfaden Ambulanzbefund (Version 1) sowie
  10. 10. Implementierungsleitfaden Telemonitoring-Episodenbericht (Version 1).

(2) Medizinische Dokumente und Medikationsdaten haben alle Felder zu enthalten, die in den Implementierungsleitfäden mit den Konformitätskriterien „Mandatory“ [M], „Required“ [R] oder „Fixed“ [F] bezeichnet sind und für die eine minimale Kardinalität von 1 angegeben ist. Die eingehaltene ELGA-Interoperabilitätsstufe ergibt sich aus der tatsächlichen Verwendung von Feldern, die in den Implementierungsleitfäden mit den Konformitätskriterien „Mandatory“ [M], „Required“ [R] oder „Fixed“ [F] bezeichnet sind.

(3) Die Implementierungsleitfäden gemäß Abs. 1, deren Prüfsummen sowie ihre eindeutigen Kennungen (OID gemäß § 10 Abs. 5 GTelG 2012) sind von der Bundesministerin für Gesundheit unterwww.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.

(4) Aktualisierungen, welche die Konformitätskriterien „Mandatory“ [M], „Required“ [R] oder „Fixed“ [F] betreffen und für die eine minimale Kardinalität von 1 angegeben ist („Hauptversionen“), sind im Rahmen dieser Verordnung kundzumachen. Andere Aktualisierungen („Nebenversionen“) dürfen auch ohne Änderung dieser Verordnung unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht und verwendet werden.

(5) Implementierungsleitfäden gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und die diese betreffenden Hauptversionen dürfen mit Inkrafttreten der Verordnung, mit welcher sie erstmals verordnet werden, verwendet werden. Spätestens nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten müssen sie verwendet werden. Implementierungsleitfäden gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 und die diese betreffenden Hauptversionen dürfen mit Inkrafttreten der Verordnung, mit welcher sie erstmals verordnet werden, verwendet werden.

(6) Nach der Veröffentlichung einer Hauptversion darf die dieser Hauptversion vorangegangene Hauptversion während der Übergangsfrist gemäß Abs. 5 weiterverwendet werden.

(7) Die Verwendung der Implementierungsleitfäden gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 ist innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der ELGA GmbH zu evaluieren.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40241808

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