Vollziehung
§ 16.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
- 1. hinsichtlich der § 3 und § 10 Abs. 2 der für Familienagenden zuständige Bundesminister/ die für Familienagenden zuständige Bundesministerin
- 2. hinsichtlich des § 10 der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin und
- 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20012320
Dokumentnummer
NOR40254565
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)