Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete
§ 16
Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, müssen für die Leistung erster Hilfe entsprechend ausgebildet sein.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete
§ 16
Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, müssen für die Leistung erster Hilfe entsprechend ausgebildet sein.
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