§ 16 Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1984

Auflegen der Verordnung

§ 16

Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der ihm mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge, soweit diese den Gegenstand dieser Verordnung betreffen, im Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

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