Teil 4
Berichtspflicht
§ 16.
(1) Lehrberechtigte, die Lehrlinge im Rahmen dieses Ausbildungsversuches ausbilden, haben hinsichtlich dieser Lehrlinge jährliche Berichte über den Stand an vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen sowie über deren Anwendung durch den Lehrling im Betrieb an die Lehrlingsstelle zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat zur Erleichterung der Berichte den Lehrberechtigten entsprechende Vordrucke zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Berichte der Lehrberechtigten sind von der Lehrlingsstelle zu prüfen und samt Prüfungsergebnis dem Landes-Berufsausbildungsbeirat zu übermitteln. Dieser kann hiezu eine gutächtliche Äußerung und allfällige Vorschläge und Anregungen abgeben.
(3) Die Lehrlingsstelle hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat jährlich bis zum 31. März einen Bericht über den Stand und die Entwicklung der Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs zu erstatten. Diesem Bericht sind die Gutachten, Vorschläge und Anregungen des Landes-Berufsausbildungsbeirates, die Berichte der Lehrberechtigten und allfällige Berichte der Lehrlinge anzuschließen.
(4) Wenn die Auswertung der Berichte ergibt, daß eine Unterstützung der ausbildenden Betriebe in der Ausbildungsplanung erforderlich ist, kann ein unverbindlicher Leitfaden zum Berufsbild erstellt und als Anlage zu dieser Verordnung erlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10007255
Dokumentnummer
NOR12078744
alte Dokumentnummer
N5199222820J
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