Übergangsbestimmung
§ 16
(1) Bis zum 1. Jänner 1997 ist das Inverkehrbringen von Behältern, die den vor dem 1. Jänner 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprechen, gestattet.
(2) § 15 Abs. 4 ist ab 1. Jänner 1995 anzuwenden.
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