§ 16 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Sportmotorischer Test

§ 16.

(1) Aufnahmewerbende haben sich zum Zweck der Überprüfung ihres konditionellen Zustands einem sportmotorischen Test zu unterziehen. Gleiches gilt für Bewerber und Bewerberinnen für eine Sonderverwendung, deren Ausübung eine besondere körperliche Belastbarkeit voraussetzt.

(2) Im Zuge des sportmotorischen Tests für Aufnahmewerbende sind folgende Testverfahren durchzuführen:

  1. 1. Medizinischer Bewegungskoordinationstest (MBKT),
  2. 2. Kraft- und Ausdauertest,
  3. 3. Lauftest,
  4. 4. Schwimmtest und
  5. 5. Rettungssimulation.

(3) Sportmotorische Tests sind von der jeweiligen Aufnahmestelle durchzuführen. Sämtliche Tests sind im Beisein eines Sanitäters und zumindest eines staatlich geprüften Sportlehrers oder Sportwartes zu absolvieren. Vor der Durchführung des sportmotorischen Tests von Aufnahmewerbenden ist deren sportmedizinische Eignung durch einen Arzt festzustellen.

(4) Die Sportergebnisse sind der jeweiligen Kennzahl (§ 5 Abs. 2) zuzuordnen. Die mit einer Kennzahl versehenen Sportergebnisse der Aufnahmewerbenden sind dem Psychologischen Dienst zur Auswertung zu überlassen. Die mit einer Kennzahl versehenen Sportergebnisse von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen können dem Psychologischen Dienst zur Verarbeitung weitergegeben werden, sofern dem Psychologischen Dienst die Gesamtauswertung des Auswahlverfahrens übertragen wurde (§ 6 Abs. 2).

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40144018

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