§ 16 EichstellenV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2004

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16.

(1) Beglaubigungsstellen, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Beglaubigungsstellen (Beglaubigungsstellenverordnung), BGBl. Nr. 809/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, akkreditiert wurden, gelten als Eichstellen. Auf diese Eichstellen sind die Bestimmungen der Beglaubigungsstellenverordnung anzuwenden, solange noch keine neuerliche Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG erfolgt ist. Eine neuerliche Überprüfung der jeweiligen Eichstelle gemäß § 13 Abs. 1 AkkG hat gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen.

(2) Das Beglaubigungszeichen gemäß § 7 der Beglaubigungsstellenverordnung gilt als Eichstempel und darf von Stellen nach Abs. 1 bis 31. Dezember 2007 weiter verwendet werden.

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