Energieeinsparung des Bundes
§ 16.
(1) Der Bund verpflichtet sich im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 Effizienzmaßnahmen an der gesamten beheizten oder gekühlten Gebäudefläche in Österreich, die sich in seinem Eigentum befindet und von ihm genutzt wird, im Umfang von 48,2 GWh durchzuführen. Dies entspricht einer jährlichen Sanierungsquote von 3%. Das Einsparziel soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- 1. Energieeinsparcontracting;
- 2. Energiemanagementmaßnahmen;
- 3. Sanierungsmaßnahmen.
(2) Über die Verpflichtung des Abs. 1 hinaus ist der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II, gemeinsam mit der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. verpflichtet, im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 Effizienzmaßnahmen an der gesamten beheizten oder gekühlten Gebäudefläche, die sich im Eigentum der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. befindet und von einem Bundesorgan gemäß Anhang II genutzt wird, im Umfang von 125 GWh durchzuführen.
(3) Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II kann für seinen Vollzugsbereich, abweichend von der anteiligen Erfüllung der Bundesgesamtverpflichtung gemäß Abs. 1, auch individuell ab dem Kalenderjahr 2014 jährlich 3% jener Gebäudefläche gemäß Abs. 1 sanieren bzw. Energieeffizienzmaßnahmen durchführen, deren Eigentümer der Bund und deren Verwalter im Sinne des Abs. 1 es ist. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für die Verpflichtung nach Abs. 2. Ausgenommen von einer Sanierungsverpflichtung sind:
- 1. Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde,
- 2. Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und Zwecken der Landesverteidigung dienen, außer Einzelunterkünfte oder Bürogebäude des Bundesheeres und anderer Bediensteter der Landesverteidigung,
- 3. Gebäude, die für den Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden, sowie
- 4. Bundesgebäude mit einer Gesamtnutzfläche von 250 m² oder weniger.
- Werden an diesen Gebäuden dennoch Energieeffizienzmaßnahmen vorgenommen, die den Vorgaben dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind diese auf die Energieeffizienzverpflichtung des Bundes anrechenbar.
(4) Im Falle der Sanierung von öffentlichen Gebäuden des Bundes sind, sofern kostenwirksam durchführbar und technisch machbar, jene Gebäude vorrangig zu sanieren, die die schlechteste Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Dabei ist in erster Linie auf die im OIB-Dokument zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem „Nationalen Plan“ gemäß Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Standards abzustellen.
(5) Es ist zulässig, dass die vom Bund oder vom jeweils zuständigen Bundesorgan gemäß Anhang II in einem bestimmten Jahr durch Effizienzmaßnahmen erzielten Effizienzverbesserungsüberschüsse auf die jährliche Renovierungsquote gemäß Abs. 3 angerechnet werden. Die Anrechnung kann auf die Renovierungsquote der drei vorangegangenen oder drei darauffolgenden Kalenderjahre erfolgen.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung bessere als die in Abs. 4 festgelegten Werte und andere Bezugsgrößen vorsehen.
(7) Der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II, hat für seinen Verantwortungsbereich:
- 1. für Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und von ihm genutzt werden, bis 2015,
- 2. für denkmalgeschützte Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und von ihm genutzt werden, bis 2017;
- 3. für weitere vom Bund genutzte Gebäude, die im Eigentum der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. stehen, bis 2019
- einen Maßnahmenplan zu erstellen, der Energieeffizienzmaßnahmen an Bundesgebäuden in obiger Reihenfolge festlegt.
(8) Im Falle einer Sanierung oder Neuerrichtung von Bundesgebäuden sind, soweit keine technischen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen und soweit der Einsatz der jeweiligen Technologie energietechnisch sinnvoll ist, hocheffiziente alternative Systeme im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU für die Deckung des Warmwasser-, Raumwärme- und Strombedarfs zu installieren. Diese Maßnahmen sind im Falle ihrer effizienzmäßigen Gleichwertigkeit auf das Ziel gemäß Abs. 1 anrechenbar.
(9) Scheidet ein Gebäude, das gemäß Abs. 3 unter die Verpflichtung des Bundes zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen fällt, aus dem Gebäudebestand des Bundes aus (Abriss, Verkauf oder Außerdienststellen) und wird es in einem der zwei darauffolgenden Jahre durch ein neues Gebäude oder durch die intensivere Nutzung anderer Gebäude ersetzt, so ist diese Maßnahme ebenfalls auf die Zielvorgaben des Bundes gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(10) Nach dem 31. Dezember 2018 haben neuerrichtete Gebäude, die vom Bund als Eigentümer genutzt werden, den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erfüllen.
(11) Der Bund hat für alle, in seinem Eigentum stehenden, Gebäude einen Energieausweis im Sinne des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012 nach folgendem Zeitplan erstellen zu lassen:
- 1. für Gebäude, die von den Bundesdienststellen gemäß Anhang II verwaltet werden, bis 2015;
- 2. für Gebäude, die von sonstigen Bundesdienststellen verwaltet werden, bis 2017;
- 3. für weitere vom Bund genutzte Gebäude, die im Eigentum der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. stehen, bis 2019.
(12) Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II hat innerhalb der Geltungsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude, deren Eigentümer es ist, den im Ausweis enthaltenen Empfehlungen nach Möglichkeit nachzukommen.
(13) Die Bundesregierung hat bis Ende 2015 zur Erfüllung ihrer Sanierungsverpflichtung gemäß Abs. 3 für die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Verpflichteten verbindliche Leitlinien für bauökologisch vorbildhafte Sanierungen zu erstellen. Diese Leitlinien sollen insbesondere einer Lebenszyklusbetrachtung, der Verwendung bauökologisch vorbildhafter Materialien sowie Anforderungen an eine gesundheitlich unbedenkliche Innenraumluftqualität Rechnung tragen.
Schlagworte
Warmwasserbedarf, Raumwärmebedarf
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20008914
Dokumentnummer
NOR40164319
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