§ 16.
Edelmetallgegenstände, die den technischen Erfordernissen des Anhanges I des Übereinkommens nicht entsprechen, sind, wenn die festgestellten Mängel nicht behoben werden können oder der Einreicher deren Behebung verweigert, nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Gesetzesnummer
10004196
Dokumentnummer
NOR12046311
alte Dokumentnummer
N3197524773L
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