Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems
§ 16.
(1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte kann zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 nur gesamthaft für eine oder mehrere Sammel- und Behandlungskategorien errichtet und betrieben werden.
(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine entsprechende Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet nachzuweisen, wobei jedenfalls der Verpflichtung des § 5 Abs. 4 entsprechend mindestens eine Sammelstelle je politischem Bezirk eingerichtet und ein Entsorgungslogistikplan erstellt werden muss, der nachweist, dass die Abholung von den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 erfolgen kann.
(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben für Hersteller pauschale Lösungen anzubieten, die repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen haben.
(4) Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten haben die unterschriebene Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 4 AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Antragsunterlage für die Genehmigung des Systems vorzulegen. Eine Änderung der Vereinbarung oder der Abschluss einer neuen Vereinbarung bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1 AWG 2002.
(5) Sammel- und Verwertungssysteme haben als Voraussetzung für den Betrieb ihres Systems jährlich durch die Meldung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, erstmals für das Kalenderjahr 2006 bis 10. April 2007, nachzuweisen, dass entweder
- 1. ein Massenanteil von mindestens 5% der jährlich insgesamt in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie oder
- 2. ein Massenanteil von mindestens 20% an jährlich in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten, der sich durch Summierung der Massenanteile der einzelnen Sammel- und Behandlungskategorien, für die das Sammel- und Verwertungssystem genehmigt ist, ergibt,
- erreicht wird. Werden die Massenanteile auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erreicht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 31 Abs. 2 Z 5 lit. b AWG 2002 die Genehmigung für den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems mit Ablauf des laufenden Kalenderquartals entsprechend einzuschränken oder zu entziehen.
Schlagworte
Sammelsystem, Elektrogerät, Sammelkategorie
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20004052
Dokumentnummer
NOR40063872
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