§ 16 E-ControlG

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.2011

Aufgaben des Aufsichtsrates in Hinblick auf den Vorstand

§ 16.

(1) Wird dem Aufsichtsrat ein Grund gemäß § 8 Abs. 3 bekannt, teilt er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich mit, sofern nicht nach Abs. 2 vorzugehen ist.

(2) Verletzt ein Mitglied des Vorstands Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, eines gemäß § 21 der E-Control zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzes oder der Geschäftsordnung, so fordert der Aufsichtsrat das Mitglied des Vorstands schriftlich auf, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40124047

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