6. Abschnitt
Informationsverbundsysteme Verzeichnis der Informationsverbundsysteme
§ 16.
(1) Aus den der Datenschutzbehörde erstatteten Meldungen über Datenanwendungen, die die Teilnahme an einem Informationsverbundsystem zum Inhalt haben, hat die Datenschutzbehörde ein über DVR-Online geführtes Verzeichnis der Informationsverbundsysteme zu erstellen, das die im Abs. 2 bezeichneten Informationen auf dem jeweils neuesten Stand enthält.
(2) Das Verzeichnis der Informationsverbundsysteme hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Bezeichnung und Zweck des Informationsverbundsystems,
- 2. Rechtsgrundlagen des Systems,
- 3. Name oder sonstige Bezeichnung und Anschrift, weiters Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse des Betreibers,
- 4. Liste der am Informationsverbundsystem teilnehmenden Auftraggeber,
- 5. die in der Anlage 2 unter Punkt 7 bis 9 verlangten Meldeangaben mit Bezug auf das gesamte Informationsverbundsystem sowie
- 6. allfällige Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für die Führung des Informationsverbundsystems, die gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 von der Datenschutzbehörde erteilt wurden.
(3) Die Datenschutzbehörde kann die Eintragung weiterer Angaben anordnen, soweit dies zur zweckmäßigen Organisation und Führung des Verzeichnisses der Informationsverbundsysteme notwendig ist.
(4) Weitere Angaben gemäß § 50 Abs. 2 DSG 2000 sind auf Antrag der Auftraggeber bzw. ihres ausgewiesenen Vertreters einzutragen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2013
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017
Gesetzesnummer
20007925
Dokumentnummer
NOR40153701
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