Antrag auf Gewährung der Beihilfe
§ 16.
(1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist nach Abschluss der Umstellungsmaßnahmen innerhalb von zwei Jahren ab dem genehmigenden Bescheid, spätestens jedoch bis 1. Juni im Jahr des Auslaufens des Nationalen Stützungsprogramms unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes bei der katasterführenden Stelle einzureichen. Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so ist der Antrag spätestens am 1. Juni jenes Jahres einzureichen, in dem das Nationale Stützungsprogramm ausläuft. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen wird, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, keine Förderung gewährt und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen. Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, ist § 12 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei Beantragung einer im Rahmen der Teilmaßnahme „Bewässerung in Steinmauerterrassen“ gemäß Anhang II lit. D errichteten Anlage sind dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe die Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise im Original beizulegen.
(3) Die katasterführende Stelle hat die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme vor Ort zu überprüfen, und das Ergebnis dieser Überprüfung, gegebenenfalls gemeinsam mit den betreffenden Rechnungsbelegen und Zahlungsnachweisen der AMA zu übermitteln. Das Prüfergebnis einschließlich aller erforderlichen Beilagen muss spätestens drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1, spätestens jedoch am 1. Juli jenes Jahres, in dem das Nationale Stützungsprogramm ausläuft, bei der AMA einlangen.
(4) Die Umstellungsmaßnahme gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40222822
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)