§ 16 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Investitionen und förderbare Investitionssummen

§ 16.

(1) Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder beihilfenwerbende Betrieb hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.

(2) Bei der Investition „Flaschenabfülleinrichtungen“ gemäß Anhang IV Pkt. 5 beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderbaren Investitionssumme, bei allen anderen Investitionen 30% der förderbaren Investitionssumme. Die für den jeweiligen beihilfenwerbenden Betrieb im Rahmen der Laufzeit des NSP maximal förderbaren Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. Für beihilfenwerbende Betriebe gemäß § 15 Abs. 1 Ziffer 1, deren gemäß § 15 Abs. 3 vorzulegende Bestandsmeldung eine „Summe Abgang“ aus den Spalten „Wein“, „Wein mit Sorte und Jahrgang“, „Landwein“, „Qualitätswein“, „Prädikatswein“ und „Schaumwein u. sonstige Erzeugnisse“ von mehr als 500.000 Litern aufweist, verdoppeln sich die im Anhang IV Pkt.1, Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4, Pkt. 6 und Pkt. 7 festgelegten maximal förderbaren Investitionssummen; bei der Maßnahme „Flaschenabfülleinrichtung“ gemäß Anhang IV Pkt. 5 beträgt die max. Beihilfenhöhe 350.000 Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs IV beträgt 2.000,- Euro.

(3) Wenn die Investitionen „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung (Geräte für Analysen im Zuge der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“ und „Flaschenabfülleinrichtungen“ von Weinbauvereinen oder Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gemäß § 15 Abs. 1 Ziffer 2 getätigt werden, so verdoppelt sich die im Anhang IV festgelegte maximal förderbare Investitionssumme.

(4) Der Erwerb von gebrauchten Anlagen und Vorführgeräten stellt keine förderbare Investition dar.

(5) Betriebe, welche eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der VO (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch genommen haben, sind von der Inanspruchnahme der Investitionsförderung ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018

Gesetzesnummer

20009715

Dokumentnummer

NOR40188170

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